Satzung
Stand: Juli 1997 |
SATZUNG |
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der Landesinnung für Orthopädie-Technik Baden-Württemberg (Innung für das Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk)
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Name, Sitz, Bezirk und Rechtsstellung | § 1 |
Fachgebiet | § 2 |
Aufgaben | §§ 3-4 |
Zugehörigkeit zur Kreishandwerkerschaft | § 5 |
Mitgliedschaft | §§ 6-14 |
Gastmitgliedschaft | § 15 |
Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit | §§ 16-21 |
Organe | § 22 |
Innungsversammlung | §§ 23-29 |
Vorstand | §§ 30-35 |
Ausschüsse | §§ 36-38 |
Ständige Ausschüsse | § 39 |
Ausschuß für die Berufsbildung | §§ 40-41 |
Ausschuß zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) | §§ 42-45 |
Gesellenprüfungsausschuß | §§ 46-50 |
Zwischenprüfungsausschuß | § 51 |
Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuß | § 52 |
Fachgruppen und Fachausschüsse | §§ 53-54 |
Gesellenausschuß | §§ 55-69 |
Beiträge | § 70 |
Haushaltsplan, Jahresrechnung | §§ 71-76 |
Vermögensverwaltung | § 77 |
Schadenshaftung | § 78 |
Änderung der Satzung und Auflösung der Handwerksinnung | §§ 79-85 |
Aufsicht | § 86 |
Bekanntmachungen | § 87 |
Gemäß § 55 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzblatt 1966 Teil I Seite 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 1981 (Bundesgesetzblatt I, Seite 572) sind die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder, soweit gesetzlich nichts darüber bestimmt ist, durch die Satzung zu regeln. Die Satzung hat das Gesetz zu ergänzen; sie darf ihm nicht widersprechen.
Name, Sitz, Bezirk und Rechtsstellung
(1) Die Handwerksinnung führt den Namen Landesinnung für Orthopädie-Technik (Innung für das Orthopädiemechaniker- und Bandagistenhandwerk).
Ihr Sitz ist in Stuttgart.
Ihr Bezirk umfaßt das Land Baden-Württemberg.
(2) Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig.
Fachgebiet
Das Fachgebiet der Handwerksinnung umfaßt folgende Handwerke:
1. Orthopädiemechaniker-Handwerk
2. Bandagisten-Handwerk
Aufgaben
(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie
1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,
2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen (Auszubildenden) anzustreben,
3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Berufsausbildung der Lehrlinge (Auszubildenden) zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge (Auszubildenden) insbesondere durch überbetriebliche Unterweisungen zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern,
4. die Gesellenprüfung abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,
5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen und überbetriebliche Unterweisungseinrichtungen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten,
6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken,
7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern,
8. über die Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten,
9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.
(2) Die Handwerksinnung soll
1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern,
2. bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten,
3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
(3) Die Handwerksinnung kann
1. Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind,
2. für ihre Mitglieder und deren Angehörigen Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten,
3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln.
(4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.
(5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
(1) Soll in der Handwerksinnung eine Einrichtung der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem Innungsvermögen zu verwalten. Das getrennt verwaltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht verwendet werden. Die Gläubiger haben das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen.
Geschäftsführung
Die Handwerksinnung kann durch Beschluß der Innungsversammlung die Führung der Verwaltungsgeschäfte, einschließlich der Buch- und Kassenführung, auf die Kreishandwerkerschaft, den Fachverband Orthopädie-Technik Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Südwest, Stuttgart oder eine Geschäftsstelle übertragen. Die Rechte und Pflichten der Organe der Handwerksinnung werden hierdurch nicht berührt.
Mitgliedschaft
(1) Zum Eintritt in die Handwerksordnung ist berechtigt, wer
1. in die Handwerksrolle mit einem Handwerk eingetragen ist, für das die Handwerksinnung gebildet ist,
2. in dem Bezirk der Handwerksinnung eine gewerbliche Niederlassung oder den Wohnsitz hat.
(2) Ein Anspruch auf Eintritt in die Handwerksordnung ist nicht gegeben, wenn
1. der Antragsteller infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren hat,
2. durch gerichtliche Anordnung eine Vermögensbeschränkung besteht,
3. über das Vermögen des Antragstellers das Konkursverfahren mangels Masse abgelehnt worden ist,
4. gegen den Geschäftsführer bzw. handwerksrechtlichen Betriebsleiter im Laufe der letzten zwei Jahre eine Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Gewerbeordnung ausgesprochen worden ist.
(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft bei der Handwerksinnung (Aufnahmeantrag) ist bei dieser schriftlich zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet die Innungsversammlung.
(2) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(3) Personen, die sich um die Förderung der Handwerksinnung oder eines der von ihr umfaßten Handwerke besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluß der Innungsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an den Innungsversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Den Innungsmitglieder, den Mitgliedern des Gesellenausschusses und den Gesellenmitgliedern in den Innungsausschüssen ist eine Satzung der Handwerksinnung auszuhändigen.
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über die Aufnahme.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit
1. Austritt,
2. Ausschluß,
3. Tod,
4. Löschung in der Handwerksrolle.
Der Austritt aus der Handwerksinnung kann nur zum Schluß des Rechnungsjahres erfolgen und muß mindestens sechs Monate vorher dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
(1) Durch Beschluß des Vorstandes ist auszuschließen, wer mit Ausnahme des Falles des § 9 Abs. 2 Nr. 3 die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 6) nicht mehr erfüllt.
(2) Durch Beschluß des Vorstandes kann ferner ausgeschlossen werden, wer
1. gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstößt oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe der Handwerksinnung nicht befolgt,
2. mit seinen Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist.
(3) Vor dem Beschluß ist dem Betreffenden Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. § 7 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen und - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Nebensatzungen - an die von der Handwerksinnung errichteten Nebenkassen und Einrichtungen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche der Handwerksinnung oder deren Nebenkassen und Einrichtungen gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
(1) Die Mitglieder der Handwerksinnung haben gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Jedes Innungsmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Anstalten der Handwerksinnung nach Maßgabe der Satzung, der Nebensatzungen und der Beschlüsse der Innungsversammlung zu benutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Handwerksinnung mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung, der Nebensatzungen sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Handwerksinnung zu befolgen.
Gastmitgliedschaft
(1) Die Handwerksinnung kann solche Personen als Gastmitglieder aufnehmen, die einem Handwerk, für das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahestehen. Die Gastmitglieder haben die in den Absätzen 2 und 4 genannten Rechte und Pflichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Gastmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Innung in gleicher Weise wie Innungsmitglieder zu benutzen. Sie nehmen an der Innungsversammlung mit beratender Stimme teil.
(3) Beträgt die Zahl der Gastmitglieder mehr als ein Viertel der Zahl der Innungsmitglieder, so nimmt ein Obmann der Gastmitglieder an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Obmann der Gastmitglieder wird von diesen aus ihrer Mitte gewählt. Die Vorschriften über die Amtszeit und die Wahl des Obermeisters gelten entsprechend.
(4) Die Innungsversammlung kann beschließen, daß Gastmitglieder einen Beitrag zu entrichten haben.
(5) Für Gastmitglieder gelten die §§ 8 und 9 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 bis 3, die §§ 10 bis 12 und § 14 entsprechend.
Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit
Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerker. Jedes Innungsmitglied hat eine Stimme. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.
Ein nach § 16 stimmberechtigtes Mitglied kann sein Wahl- und Stimmrecht auf
1. den Betriebsleiter oder
2. ausnahmsweise auch auf einen für die Vertretung qualifizierten Familien- oder Betriebsangehörigen (insbesondere Prokuristen, Kommanditisten) übertragen, falls dieser die Pflichten übernimmt, die seinem Vollmachtgeber gegenüber der Handwerksinnung obliegen. Für die Bevollmächtigten gilt § 18 entsprechend. Die Übertragung und die Übernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Handwerksinnung.
Ein Mitglied ist nicht wahl- und stimmberechtigt, wenn
1. die Beschlußfassung die Vorname eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Handwerksinnung betrifft,
2. es mit Innungsbeiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist,
3. es infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheit zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
4. es durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist oder über dessen Vermögen die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
5. gegen den nach § 17 Bevollmächtigten im Laufe der letzten zwei Jahre eine Gewerbeuntersagung gemäß § 35 der Gewerbeordnung ausgesprochen worden ist.
(1) Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sind die wahlberechtigten Innungsmitglieder, die gesetzlichen Vertreter einer der Handwerksinnung angehörenden juristischen Person und die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer der Handwerksinnung angehörenden Personengesellschaft sowie die gemäß § 17 Bevollmächtigten, die
1. die Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen (Auszubildenden) und
2. die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen.
(2) Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ist jeweils nur eine Person wählbar.
(3) Von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann die Innungsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden wahl- und stimmberechtigten Mitglieder Ausnahmen zulassen.
Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Innungsversammlung.
Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse, die Vertreter der Innung bei der Kreishandwerkerschaft und dem Innungsverband und Mitglieder des Gesellenausschusses verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten, welche die Wählbarkeit ausschließen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Innungsversammlung.
Organe
Die Organe der Handwerksinnung sind:
1. die Innungsversammlung,
2. der Vorstand,
3. weitere Ausschüsse.
Innungsversammlung
(1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder von den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Die Innungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Handwerksinnung.
(2) Der Innungsversammlung obliegt im besonderen:
1. die Festsetzung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
2. die Beschlußfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren,
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
4. die Wahl des Vorstandes und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind, sowie der Vertreter der Handwerksinnung zur Kreishandwerkerschaft und zum Innungsverband,
5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung einzelner Innungseinrichtungen,
6. der Erlaß von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer,
7. die Beschlußfassung über
a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum,
b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
c) die Aufnahme von Anleihen,
d) den Abschluß von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,
e) die Anlegung des Innungsvermögens,
8. die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung der Handwerksinnung,
9. die Beschlußfassung über Errichtung und Änderung von Nebensatzungen (§ 4),
10. die Beschlußfassung über alle Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerksinnung geschaffen werden sollen,
11. die Beschlußfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Innungsverband,
12. die Wahl des Geschäftsführers oder die Beschlußfassung über die Übertragung der Geschäftsführung auf die Kreishandwerkerschaft bzw. den Fachverband Orthopädie-Technik.
(3) Die Wahl der Vertreter zur Kreishandwerkerschaft und zum Innungsverband (Absatz 2 Nr. 4) erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.
(4) Die nach Absatz 2 Nr. 7 erforderliche Beschlußfassung der Innungsversammlung erstreckt sich auch auf die durch Nebensatzungen begründeten Einrichtungen der Handwerksinnung, soweit nicht durch die Nebensatzung etwas anderes bestimmt ist.
(5) Die nach Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
(6) Lehnt die Innungsversammlung den Beitritt zum Landesinnungsverband (Absatz 2 Nr. 11) ab, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Innungsversammlung zu setzen und hierzu der Landesinnungsverband rechtzeitig einzuladen. Vor der Beschlußfassung über den Austritt aus dem Landesinnungsverband ist einem Vertreter des Landesinnungsverbandes Gelegenheit zur Äußerung in der Innungsversammlung zu geben.
Ordentliche Innungsversammlungen finden in der Regel halbjährlich statt. Außerordentliche Innungsversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse der Handwerksinnuung die Einberufung erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand die Einberufung beantragt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der Handwerksinnung, so kann die Handwerkskammer die Innungsversammlung einberufen.
Der Vorsitzende des Vorstands (Landesinnungsmeister) lädt zur Innungsversammlung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung ein. Bei außerordentlichen Innungsversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden. Sollen Angelegenheiten beraten und beschlossen werden, in denen der Gesellenausschuß zu beteiligen ist (§ 55 Abs. 2), so sind auch die Mitglieder des Gesellenausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(1) Der Landesinnungsmeister leitet die Innungsversammlung; erfolgt die Einberufung der Innungsversammlung durch die Handwerkskammer, so dann sie durch deren Vertreter geleitet werden.
(2) Der Versammlungsleiter ist berechtigt, Versammlungsteilnehmer, die seinen zur Leitung der Verhandlung getroffenen Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen, aus der Versammlung auszuschließen.
(3) Über die Verhandlungen der Innungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Beschlüsse der Innungsversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 80 mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen, nicht abgegebene und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Beschlüsse können von der Innungsversammlung nur über solche Angelegenheiten gefaßt werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es sich nicht um einen Beschluß über eine Satzungsänderung, die Auflösung der Handwerksinnung oder den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern handelt, mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die in § 55 Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten können nur dann nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellenausschusses anwesend ist und alle anwesenden Mitglieder des Gesellenausschusses mit der Behandlung der Angelegenheit einverstanden sind.
Die von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen durch Zuruf sind mit Ausnahme der Wahl des Landesinnungsmeisters zulässig, wenn niemand widerspricht. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Innungsversammlung kann ihre Geschäftsordnung, soweit die Satzung keine näheren Vorschriften enthält, durch Beschluß regeln.
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Landesinnungsmeister, seinem Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern, die von der Innungsversammlung aus den nach § 19 wählbaren Innungsmitgliedern gewählt werden.
(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Innungsversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
(3) Wird der Landesinnungsmeister zum Präsidenten der Handwerkskammer oder zu dessen Stellvertreter gewählt, so scheidet er nach Annahme der Wahl aus seinem Amt als Landesinnungsmeister aus. Abs. 2 Satz 4 findet Anwendung.
(4) Die Innungsversammlung kann die Bestellung des Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; der Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der Einberufung der Innungsversammlung in der Tagesordnung bezeichnet ist; er darf nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis wird Ersatz und Entschädigung nach den von der Innungsversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Ersatzes für bare Auslagen in der Form von Tages- und Übernachtungsgeldern ist zulässig. Dem Landesinnungsmeister und seinem Stellvertreter kann für den bei ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
(1) Der Landesinnungsmeister und sein Stellvertreter werden von der Innungsversammlung in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gewählt. Fällt die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl unter denjenigen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen, nicht abgegebene Stimmen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Wahl des Landesinnungsmeisters findet unter Leitung des von der Innungsversammlung bestimmten Wahlbeauftragten, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Landesinnungsmeisters statt.
(3) Die Wahl des Vorstandes ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.
(1) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt; sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.
(2) Der Landesinnungsmeister lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Sollen Angelegenheiten beraten werden, in denen der Gesellenausschuß zu beteiligen ist (§ 55 Abs. 2), so ist der Vorsitzende des Gesellenausschusses zu der Sitzung einzuladen.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Geschäftsführer kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltungen, nicht abgegebene und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlußfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitglieds berühren, darf dieses nicht teilnehmen.
(5) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluß, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, auch schriftlich herbeigeführt werden.
(6) Die Sitzungen des Vorstandes der Innung sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind gehalten, über solche Verhandlungsgegenstände Verschwiegenheit zu bewahren, die nach gesetzlichen Vorschriften einer Geheimhaltungspflicht unterliegen oder als vertraulich bezeichnet werden. Ob ein Verhandlungsgegenstand vertraulich zu behandeln ist, entscheidet der Vorstand.
(7) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Der Landesinnungsmeister und der Geschäftsführer oder, wenn ein Geschäftsführer nicht bestellt ist, ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die Handwerksordnung gerichtlich und außergerichtlich. Durch Beschluß der Innungsversammlung kann die Vertretung der Handwerksinnung für einzelne Geschäfte oder für einen Kreis von Geschäften einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern oder dem Geschäftsführer allein oder gemeinsam übertragen werden. Als Ausweis des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
(2) Willenserklärungen mit Ausnahme bei laufenden Geschäften der Verwaltung, welche die Handwerksinnung vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform; überschreitet die vermögensrechtliche Verpflichtung einen Wert von 1.000,-- DM, so muß die verpflichtende Erklärung noch von dem Kassenführer unterzeichnet sein. Sonstige Schriftstücke von besonderer Bedeutung müssen von dem Landesinnungsmeister oder seinem Vertreter sowie von einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer unterzeichnet sein.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Handwerksinnung, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung und der Nebensatzungen der Innungsversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind.
(2) Ist ein Geschäftsführer bestellt, so obliegt ihm die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung. Insoweit vertritt er auch die Handwerksinnung. Ist die Geschäftsführung der Kreishandwerkerschaft bzw. dem Fachverband Orthopädie-Technik übertragen, so vertritt der Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft oder des Fachverbands Orthopädie-Technik insoweit die Handwerksinnung. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.
(3) Der Geschäftsführer oder eine andere vom Vorstand beauftragte Person kann Innungsmitglieder vor Behörden und Gerichten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vertreten.
(4) Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Innungsversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes haften der Handwerksinnung für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.
Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch Beschluß regeln.
Ausschüsse
(1) Die Handwerksinnung bildet ständige Ausschüsse; außerdem können für bestimmte Angelegenheiten besondere Ausschüsse errichtet werden.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt. § 30 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Entschädigung der Gesellenmitglieder für Zeitversäumnis ist so zu bemessen, daß sie den Lohnausfall einschließlich der lohngebundenen Abgaben deckt.
(3) Die Ausschüsse haben die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vorzuberaten. Über das Ergebnis ihrer Beratungen haben sie an den Vorstand zu berichten. Über die Berichte beschließt das zuständige Organ der Handwerksinnung.
(1) Die Vorsitzenden und Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden vorbehaltlich der Bestimmung des § 48 auf drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; Stimmenthaltungen, nicht abgegebene und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. § 30 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß Neuwahl, Berufung und Widerruf von den Organen durchgeführt werden, die für die Bestellung der Ausschußmitglieder zuständig sind.
(2) Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben.
(3) Der Landesinnungsmeister kann an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen oder sich vertreten lassen. Das gleiche Recht steht dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses bei den Ausschüssen mit Gesellenmitwirkung zu.
Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltungen, nicht abgegebene und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Ständige Ausschüsse
(1) Als ständige Ausschüsse sind zu bilden
1. ein Ausschuß für die Berufsbildung
2. zwei Gesellenprüfungsausschüsse und Zwischenprüfungsausschüsse, sofern die Handwerkskammer zur Einrichtung ermächtigt hat.
3. ein Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuß.
(2) Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und Auszubildenden kann ein Ausschuß gebildet werden.
(3) Den Mitgliedern der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Ausschüsse sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Berufsordnungsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Ausschuß für die Berufsbildung
(1) Der Ausschuß für die Berufsbildung besteht aus einem Vorsitzenden (Lehrlingswart) und mindestens vier Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge (Auszubildende) beschäftigen, die andere Hälfte Gesellen, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit für den Gesellenausschuß (§ 58) erfüllen, sein müssen.
(2) Der Vorsitzende sowie die Beisitzer, die Innungsmitglieder sind, werden von der Innungsversammlung, die Beisitzer, die Gesellen sind, vom Gesellenausschuß gewählt. Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung teil. § 56 Abs. 4 findet Anwendung.
Der Ausschuß hat nach Maßgabe der für die Berufsbildung geltenden Vorschriften alle Angelegenheiten, welche die Berufsbildung betreffen, insbesondere folgende Gegenstände zu beraten:
1. die Vorschriften über die Berufsausbildung der Lehrlinge (Auszubildende)(§ 23 Abs. 2 Nr. 6),
2. Stellungnahmen in Verfahren zur Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Lehrlingen (Auszubildenden), soweit die Handwerksinnung damit befaßt wird.
Ausschuß zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden)
(1) Beschließt die Innung die Bildung eines Ausschusses zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden, so besteht dieser aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende darf nicht Mitglied der Handwerksinnung und weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in einem gewerblichen Betrieb sein. Ein Beisitzer muß Innungsmitglied sein und in der Regel Gesellen oder Lehrlinge ( Auszubildende) beschäftigen; der andere Beisitzer muß Geselle sein und die Voraussetzungen der Wählbarkeit für den Gesellenausschuß (§ 58) erfüllen.
(2) Der Vorsitzende sowie der Beisitzer, der Innungsmitglied ist, werden von der Innungsversammlung, der Beisitzer, der Geselle ist, von dem Gesellenausschuß gewählt. Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung teil. § 55 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
(1) Der Entscheidung des Ausschusses unterliegen alle Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und ihren Lehrlingen (Auszubildenden)
1. aus dem Ausbildungsverhältnis,
2. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses.
(2) Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt, wenn das Ausbildungsverhältnis zur Zeit der Schlichtung der Streitigkeiten nicht mehr besteht.
Die Durchführung des Verfahrens vor dem Ausschuß richtet sich nach der von der Handwerkskammer erlassenen Verfahrensordnung.
Die Geschäftsführung des Ausschusses zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) kann der Kreishandwerkerschaft oder dem Fachverband für Orthopädie-Technik übertragen werden.
Gesellenprüfungsausschuß
Ermächtigt die Handwerkskammer die Handwerksinnung zur Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen, so gelten die Vorschriften der §§ 47 bis 50.
Die Gesellenprüfungsausschüsse sind für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildende) der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke in der jeweiligen Landesgruppe zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.
(1) Der Gesellenprüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Gesellenprüfungsausschuß müssen als Mitglieder selbständige Handwerker und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen selbständige Handwerker und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die selbständigen Handwerker müssen in dem Handwerk, für das der Gesellenprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuß errichtet ist, abgelegt haben und in dem Betrieb eines selbständigen Handwerkers beschäftigt sein; sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die selbständigen Handwerker werden von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuß gewählt. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen. Die Mitglieder werden für längstens drei Jahre gewählt oder berufen.
(5) Die gewählten Mitglieder des Gesellenprüfungsausschusses können von der Innungsversammlung und, soweit sie Arbeitnehmer sind, von dem Gesellenausschuß aus wichtigem Grunde abgewählt werden. Die berufenen Mitglieder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde von der für ihre Berufung zuständigen Stelle abberufen werden. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(6) Die Tätigkeit im Gesellenprüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(7) Der Gesellenprüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(8) Der Gesellenprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Von Absatz 2 darf nur mit Zustimmung der Handwerkskammer abgewichen werden, wenn die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
Das Verfahren vor dem Gesellenprüfungsausschuß, der Gang der Gesellenprüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Gesellenprüfungsordnung geregelt.
Die Kosten der Gesellenprüfung trägt die Handwerksinnung, der auch die Prüfungsgebühren zufließen.
Zwischenprüfungsausschuß
Für den Zwischenprüfungsausschuß gelten die Bestimmungen der §§ 47 und 48 Absatz 6 und 7 und § 50 entsprechend.
Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuß
(1) Der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuß besteht aus zwei Innungsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Innungsversammlung gewählt.
(2) Der Ausschuß hat
1. die Jahresrechnung zu prüfen und darüber in der Innungsversammlung zu berichten,
2. Kassenprüfungen nach § 75 vorzunehmen.
Fachgruppen und Fachausschüsse
Die Handwerksinnung kann für die in § 2 genannten Handwerke Fachgruppen bilden. Der Fachgruppe gehören die Innungsmitglieder an, die das Handwerk ausüben, für das die Fachgruppe gebildet ist.
Werden Fachgruppen gebildet, gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Jede Fachgruppe bildet einen Fachausschuß, der aus einem Vorsitzenden (Fachgruppenobmann) und drei Mitgliedern besteht; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der Fachgruppe auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; auf die Wahl findet § 19 Anwendung.
2. Der Fachgruppenobmann vertritt die fachlichen Interessen seines Handwerks bei der Fachgruppe des Landesinnungsverbandes.
3. Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die fachlichen Interessen ihres Handwerks in der Handwerksinnung zu vertreten. Sie können hierzu Anregungen und Wünsche dem Vorstand der Handwerksinnung mitteilen.
4. Zu Sitzungen des Vorstandes oder der Ausschüsse der Handwerksinnung, bei denen Angelegenheiten eines bestimmten Fachgebietes beraten werden, ist der Fachgruppenobmann hinzuzuziehen.
5. Über die Beratungen der Fachgruppen und der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die dem Vorstand der Handwerksinnung einzureichen sind.
Gesellenausschuß
(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen wird bei der Handwerksinnung ein Gesellenausschuß errichtet. Der Gesellenausschuß hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.
(2) Der Gesellenausschuß ist zu beteiligen:
1. bei Erlaß von Vorschriften über die Regelung der Berufsausbildung der Lehrlinge (Auszubildenden),
2. bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur Förderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge (Auszubildenden),
3. bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse und Berufsbildungsausschusses,
4. bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen, insbesondere bei der Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmten Fachschulen und Lehrgänge,
5. bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen,
6. bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist,
7. bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.
(3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß
1. bei der Beratung und Beschlußfassung des Vorstandes der Handwerksinnung mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt,
2. bei der Beratung und Beschlußfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen,
3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen haben, vom Gesellenausschuß gewählte Gesellen in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die Innungsmitglieder.
(4) Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den in Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die Handwerksinnung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.
(5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der Handwerksinnung oder von dem Innungsverband abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrages sind.
(1) Der Gesellenausschuß besteht aus drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden.
(2) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Ersatzmänner zu wählen, die im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.
(3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses werden auf die Dauer von drei Jahren mit verdeckten Stimmzetteln in allgemeiner, unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt. Sie behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerksinnung im Betrieb eines selbständigen Handwerkers verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr.
(4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses bleiben nach Ablauf der Wahlzeit solange in ihrem Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
(1) Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen; Geselle ist, wer die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung abgelegt hat oder wer nicht nur vorübergehend in einem Handwerksbetrieb mit Arbeiten betraut ist, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder Facharbeiter ausgeführt werden.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in allen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
(3) Zur Stimmabgabe bedarf der Geselle einer Bescheinigung, aus der sich ergibt, seit wann er in dem Betrieb eines Innungsmitgliedes als Geselle beschäftigt ist. Die Innungsmitglieder haben diese Bescheinigung den bei ihnen beschäftigten Gesellen auszustellen. Die Bescheinigungen können auch in Listen zusammengefaßt werden.
Wählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle, der
1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
3. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung abgelegt hat und
4. seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.
Die Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 65 in einer Wahlversammlung der wahlberechtigten Gesellen durchzuführen.
(1) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. Die Handwerksinnung trägt die für die Wahl erforderlichen Kosten und unterstützt den Wahlvorstand auf sein Verlangen bei seiner Tätigkeit.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen den Voraussetzungen der Wählbarkeit des § 58 entsprechen; sie werden von dem Gesellenausschuß mindestens vier Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt. Ist dies nicht geschehen, so bestellt der Vorstand der Handwerksinnung die Mitglieder des Wahlvorstandes.
(1) Der Wahlvorstand bestimmt Zeit und Ort der Wahlversammlung. Die Abstimmungszeit ist so zu bestimmen, daß in der Regel kein Lohnausfall eintritt. Etwa entstandener Lohnausfall wird durch die Handwerksinnung nicht ersetzt. Der Wahlvorstand hat die Wahlberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zur Wahlversammlung durch Rundschreiben über die Innungsmitglieder einzuladen. Die Innungsmitglieder haben die bei ihnen beschäftigten wahlberechtigten Gesellen auf die Wahl aufmerksam zumachen und im Betrieb Hinweise des Wahlvorstandes auf die Wahl zuzulassen.
(2) Der Wahlleiter leitet die Wahlversammlung. Er hat dafür zu sorgen, daß nur wahlberechtigte Personen an der Versammlung teilnehmen und Personen, die nicht wahlberechtigt sind, den Versammlungsraum verlassen und der Ablauf der Wahl ordnungsgemäß erfolgt. Der Wahlversammlung ist vor Beginn der Wahl das Wahlverfahren zu erläutern.
(3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses und die Ersatzmänner werden in einem Wahlgang von den anwesenden Wahlberechtigten gewählt. Jeder Wahlberechtigte kann in dem Stimmzettel nur so viele wählbare Gesellen bezeichnen, als Mitglieder und Stellvertreter in den Gesellenausschuß zu wählen sind.
(4) Wahlvorschläge können durch Zuruf oder schriftlich gemacht werden. Schriftliche Wahlvorschläge sind in der Wahlversammlung dem Wahlleiter zu übergeben. Der Wahlvorstand prüft, ob die genannten Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 58) erfüllen. Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind zurückzuweisen. Die gültigen Wahlvorschläge sind vom Wahlleiter vor Beginn der Wahl der Wahlversammlung bekanntzugeben.
(5) Der Wahlleiter händigt jedem Wahlberechtigten gegen Vorweisung der Bescheinigung über die Beschäftigung bei einem Innungsmitglied (§ 57 Abs. 3) einen mit dem Innungsstempel versehenen Stimmzettel aus.
(6) Der Wahlberechtigte bezeichnet die wählbaren Personen, denen er seine Stimme gibt, mit Vor- und Zunamen auf dem Stimmzettel und übergibt diesen zugleich mit der Beschäftigungsbescheinigung dem Wahlvorstand. Der Wahlleiter kann verlangen, daß sich der Wähler durch einen Personalausweis ausweist.
(7) Nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen auf die einzelnen Bewerber entfallen. Gewählt sind die Bewerber, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, und zwar gelten die ersten drei als Mitglieder, die folgenden drei als Ersatzmänner. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.
(1) Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist von dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen seit der ersten Wahlversammlung zur Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen aufzufordern. § 61 Abs. 1 Satz 5 findet Anwendung.
(2) In der Aufforderung der Handwerksinnung zur Abgabe schriftlicher Wahlvorschläge sind die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§ 63) bekanntzugeben.
(1) Jeder Wahlvorschlag muß die Namen von so vielen Bewerbern enthalten, wie Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind. Die Bewerber sind mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, daß über ihre Person kein Zweifel besteht. Auch muß aus dem Wahlvorschlag zweifelsfrei hervorgehen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmann vorgeschlagen wird.
(2) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens zehn Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichner müssen bei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterschriften müssen leserlich sein.
(3) Die Wahlvorschläge müssen innerhalb drei Wochen nach Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bei dem Wahlleiter eingereicht werden.
(4) Mit jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung der Bewerber einzureichen, daß sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen.
Der Wahlvorstand prüft, ob die genannten Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 58) erfüllen und ob die Wahlvorschläge den Erfordernissen des § 63 entsprechen. Wahlvorschläge, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind zurückzuweisen. Gültige Wahlvorschläge sind nach dem Namen des im Vorschlag zuerst genannten Bewerbers zu bezeichnen.
Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die dort bezeichneten Bewerber als gewählt.
(1) Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, so bestimmt der Wahlvorstand Zeit und Ort der zweiten Wahlversammlung. Die Wahlversammlung muß innerhalb vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 63 Abs. 3) stattfinden. § 61 Abs. 1 und 2 findet Anwendung.
(2) Die Sitze im Gesellenausschuß und die Ersatzmänner werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimmzahlen in der Weise verteilt, daß diese Zahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, als Bewerber zu wählen sind (dŽHondtsches System). Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze im Gesellenausschuß und Ersatzmänner wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los.
(3) § 61 Abs. 5, 6, 7 Satz 1 und Abs. 8 findet entsprechende Anwendung.
(1) Der Wahlleiter hat die Niederschrift über die Wahlhandlung sowie die Stimmzettel und Beschäftigungsausweise dem Vorstand der Handwerksinnung zu übergeben.
(2) Der Vorstand der Handwerksinnung prüft gemeinsam mit dem Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl und stellt fest, ob die Gewählten die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Wahl erfüllen. Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb eines Monats nach der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Wird dem Einspruch vom Vorstand der Handwerksinnung und dem Wahlvorstand nicht stattgegeben, so entscheidet die Innungsversammlung.
(3) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist in dem für die Bekanntmachung der zuständigen Handwerkskammer bestimmten Organ, unter Angabe des Namens und der Anschrift der Gewählten, zu veröffentlichen.
(1) Der Gesellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlung des Gesellenausschusses.
(3) Der Gesellenausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5) Der Gesellenausschuß kann seine Geschäftsordnung selbst regeln.
(1) Die Mitglieder des Gesellenausschusses versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt unentgeltlich. Bare Auslagen und Zeitversäumnis werden von der Handwerksinnung entschädigt. § 30 Abs. 5 Satz 3 und § 36 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Gesellenausschusses dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Auch dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
Beiträge
(1) Die der Handwerksordnung ihrem Gesellenausschuß erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen.
(2) Der von jedem Innungsmitglied zu entrichtende Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag wird erhoben:
entweder nach der Zahl der Beschäftigten einschließlich Lehrlinge
oder in einem Tausendsatz der Lohnsumme.
Die Innungsmitglieder haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ermächtigen die Innung, sich als Grundlage für die Beitragsermittlung von den zuständigen Berufsgenossenschaften oder Krankenkassen die Lohn- und Gehaltssummen der Innungsmitglieder bekanntgeben zu lassen. Insoweit werden die Berufsgenossenschaften und Krankenkassen von ihrer Geheimhaltungspflicht befreit.
(3) Im Einzelfall kann der Vorstand der Handwerksinnung eine andere Beitragsfestsetzung zulassen.
(4) Die Beiträge werden bei der Feststellung des Haushaltsplanes von der Innungsversammlung alljährlich festgesetzt; bis zur anderweitigen Festsetzung sind die Beiträge in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten.
(5) Durch Beschluß der Innungsversammlung können auch außerordentliche Beiträge erhoben werden.
(6) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Ersten des auf den Tag der Entscheidung über die Aufnahme (§ 9 Abs. 1) folgenden Monats, im übrigen nach Zusendung des Beitragsbescheids.
(7) Die Handwerksinnung kann von Innungsmitgliedern oder anderen Personen, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, Gebühren erheben.
(8) Die Handwerksinnung kann bei den Innungsmitgliedern zweckgebundene Umlagen erheben.
(9) Die rückständigen Beiträge und Gebühren werden auf Antrag des Innungsvorstands nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.
Haushaltsplan, Jahresrechnung
(1) Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand der Handwerksinnung hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr nach dem von der Handwerkskammer herausgegebene Muster aufzustellen und ihn der Innungsversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Für die Nebeneinrichtungen der Handwerksinnung (§ 3 Absatz 3 Nr. 2 und § 4) sind gesonderte Haushaltspläne aufzustellen und zu beschließen.
(3) Der Vorstand der Handwerksinnung ist bei seiner Verwaltung an den Haushaltsplan gebunden. Über Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, hat die Innungsversammlung gesondert zu beschließen.
Der Vorstand der Handwerksinnung hat innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres für die Innungskasse sowie für jede Nebenkasse (§ 4) eine gesonderte Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Die Jahresrechnung muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Beleg sind ihr beizufügen. Nach Prüfung durch den Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuß ist sie der Innungsversammlung zur Abnahme vorzulegen.
Das vom Vorstand als Kassenprüfer bestellte Vorstandsmitglied ist für die ordnungsgemäße Führung der Kasse und, soweit die Nebensatzungen nicht etwas anderes bestimmen, auch der Nebenkasse verantwortlich.
Die Innung erhebt die Beiträge der Innungsmitglieder nach einer vom Kassenführer aufzustellenden und dem Vorstand zu genehmigenden Beitragshebeliste. Der Kassenführer hat alljährlich ein Verzeichnis der rückständigen Beiträge und Gebühren dem Vorstand vorzulegen.
Die Innungskasse sowie die Nebenkassen sind alljährlich mindestens je einmal durch den Landesinnungsmeister oder ein anderes Vorstandsmitglied und durch den Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuß (§ 52) unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, daß das Vermögen der Handwerksinnung ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt ist. Über die Prüfung ist binnen zwei Wochen dem Vorstand schriftlich zu berichten.
Für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung gelten im übrigen die Richtlinien der Handwerkskammer, sofern solche erlassen sind.
Vermögensverwaltung
Das Innungsvermögen ist pfleglich, wirtschaftlich und nutzbringend zu verwalten. Geldvermögen ist genügend sicher, ertragbringend und, soweit erforderlich, greifbar anzulegen.
Schadenshaftung
Die Handwerksinnung ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch ein in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Änderung der Satzung und Auflösung der Handwerksinnung
(1) Anträge auf Änderung der Satzung und der Nebensatzungen sowie auf Auflösung der Handwerksinnung sind beim Vorstand schriftlich zu stellen, sie sind bei der Einberufung der Innungsversammlung den Mitgliedern und der Handwerkskammer zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Zur Verhandlung über Anträge auf Auslösung der Handwerksinnung ist eine außerordentliche, nur zu diesem Zweck bestimmte Innungsversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.
(1) Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung der Handwerksinnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluß auf Auflösung der Handwerksinnung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden. Sind in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefaßt werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbandes aufgelöst werden,
1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Innungsversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet,
2. wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt,
3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, daß die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.
(1) Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Handwerksinnung hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zu Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
(1) Wird die Handwerksinnung durch Beschluß der Innungsversammlung oder durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Innungsvermögen in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches liquidiert.
(2) Die Auflösung der Handwerksinnung ist durch die Liquidatoren in dem Veröffentlichungsorgan der Handwerkskammer bekanntzumachen.
Wird eine Innung geteilt oder wird der Innungsbezirk neu abgegrenzt, so findet eine Vermögensauseinandersetzung statt, die der Genehmigung der für den Sitz der Innung zuständigen Handwerkskammer bedarf. Kommt eine Einigung zwischen den beteiligten Handwerksinnungen nicht zustande, so entscheidet die für den Innungsbezirk zuständige Handwerkskammer. Erstreckt sich der Innungsbezirk auf mehrere Handwerkskammerbezirke, so kann die Genehmigung oder Entscheidung nur im Einvernehmen mit den beteiligten Handwerkskammern ergehen.
(1) Im Falle der Auflösung der Handwerksinnung sind die Innungsmitglieder verpflichtet, die Beiträge für das laufende Vierteljahr unbeschadet etwaiger rückständiger Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.
(2) Das Innungsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen wird der Handwerkskammer zur Verwendung für handwerksfördernde Zwecke, und zwar in erster Linie zugunsten der Handwerke, für welche die Handwerksinnung errichtet worden war, überwiesen. Mit Genehmigung der Handwerkskammer kann dieses Vermögen zur Verwendung für handwerksfördernde Zwecke auf den Landesinnungsverband oder Bundesinnungsverband oder Fachverband oder sonstige Vereinigung übertragen werden, welche die Interessen der Handwerke vertreten, für welche die Handwerksinnung gebildet worden war.
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
(2) Die Handwerkskammer kann die Geschäfts- und Kassenführung der Handwerksinnung jederzeit prüfen.
(3) Beauftragte der Handwerkskammer sind berechtigt, an den Sitzungen der Handwerksinnung und ihrer Organe sowie an den Gesellenprüfungen teilzunehmen.
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Handwerksinnung erfolgen in Rundschreiben.
Beschlossen in der Innungsversammlung am 21.10.1987
Genehmigt gemäß § 56 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl 1966 Teil 1 Seite 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 1881 (BGBl Teil 1 Seite 572).
Stuttgart, den 22. Juli 1988
Handwerkskammer Stuttgart