Satzung - Fachverband Orthopädie-Technik Sanitäts-, Reha- und medizinischer Fachhandel Baden-Württemberg e. V. / Landesinnung für Orthopädie-Technik Baden-Württemberg

Satzung


Stand: 13.11.2013

SATZUNG

des Fachverbands Orthopädie-Technik Sanitäts- und medizinischen Fachhandels 
Baden-Württemberg e. V.


1. Name, Sitz, Bezirk

 

1.1  Der Verband führt den Namen

 

"Fachverband Orthopädie-Technik

Sanitäts-, Reha- und medizinischer Fachhandel Baden-Württemberg e. V.“

 

1.2  Sein Sitz ist Stuttgart und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

 

1.3  Sein Bezirk umfasst das Land Baden-Württemberg.

 

2. Fachgebiet

 

Das Fachgebiet des Verbandes umfasst das Orthopädietechniker-Handwerk sowie den Sanitäts-, Reha- und medizinischen Fachhandel.

 

3. Aufgaben

 

Aufgabe des Verbandes ist, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern.

Hierzu hat er insbesondere:

 

3.1  die Mitglieder in betriebsbezogenen, wirtschaftlichen Fragen zu beraten und an der Lösung betrieblicher Probleme mitzuwirken;

 

3.2  die Mitglieder bei betrieblichen Werbemaßnahmen zu unterstützen, insbesondere               Gemeinschaftswerbungen zu organisieren und Werbemittel zu schaffen;

 

3.3  den Kontakt zu den Auftraggebern zu pflegen und zu fördern;

 

3.4  gesetzlich zulässige Konditionenkartelle und Leistungsbestimmungen zu erarbeiten und   durchzusetzen;

 

3.5  Gütegrundlagen für die Leistungen des Fachbereichs Ziff. 2 zu schaffen und fortzuentwickeln und geeignete Maßnahmen  zum Güteschutz zu organisieren;   

 

3.6  den lauteren Wettbewerb zu fördern und Maßnahmen gem. § 13, Abs. 3 UWG zu ergreifen;

 

3.7  die berufsständischen Interessen des Fachgebiets Ziff. 2 zu fördern und die Geschäfte der in seinem Bezirk ansässigen Handwerksinnungen zu führen.

 

Der Verband kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder durchführen.

 

 

4. Geschäftsführung

Der Verband kann die Führung der Verwaltungsgeschäfte einschließlich der Buch- und

Kassenführung auf geeignete Institutionen und Persönlichkeiten übertragen. Über den

Auftrag und dessen Entzug entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

5. Mitgliedschaft

 

5.1  In den Verband kann aufgenommen werden, wer

 

5.1.1   in die Handwerksrolle mit dem Orthopädietechniker-Handwerk eingetragen ist

          und die Mitgliedschaft oder die Gastmitgliedschaft in der Landesinnung für

          Orthopädie-Technik Baden-Württemberg hat, oder in einem Gewerberegister mit

          einem Unternehmen des Sanitäts-, Reha- oder Medizinischen Fachhandels

          eingetragen ist,

 

5.1.2  in dem Bezirk des Verbandes eine gewerbliche Niederlassung oder den Wohnsitz hat,

 

5.1.3  für alle Betriebssitze seines Unternehmens eine Präqualifizierung gemäß § 126 SGB V nach den Gemeinsamen Empfehlungen des Spitzenverbands Bund nachzuweisen in der Lage ist,

 

5.1.4  nicht infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren hat und

 

5.1.5  nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

5.2.1  Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft bei dem Verband (Aufnahmeantrag)

ist bei diesem schriftlich zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verband besteht nicht. Über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

5.2.2  Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

5.2.3  Personen, die sich um die Förderung des Fachbereichs Ziff. 2 besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

5.3.1  Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über die Aufnahme.

 

5.3.2  Die Mitgliedschaft endet mit

          5.3.2.1 Austritt,

          5.3.2.2 Ausschluss

          5.3.2.3 Tod

          5.3.2.4 Löschung in der Handwerksrolle.

 

5.2  Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verband kann nur zum Schluss eines Rechnungsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

 

5.3  Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

5.3.1  Durch Beschluss des Vorstandes ist auszuschließen, wer mit Ausnahme des Falles der Ziff.

5.3.2.3 die Voraussetzung für die Mitgliedschaft (5.1) nicht mehr erfüllt.

 

5.3.2  Durch Beschluss des Vorstandes kann ferner ausgeschlossen werden, wer gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstößt oder satzungsgemäße Beschlüsse Anordnungen der Organe des Verbandes nicht befolgt


oder

 

mit seinen Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist.

 

5.3.3  Vor dem Beschluss ist dem Betreffenden Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. Ziff. 5.2.1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.

 

5.4  Zum Eintritt in den Verband ist ferner die Landesinnung für Orthopädietechnik berechtigt. Deren Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, wie die gemäß Ziff. 5.1 zum Eintritt in den Verband berechtigten Mitglieder.

 

5.5  Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Verbandsvermögen und an die vom Verband errichteten Einrichtungen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge  verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche dem Verband oder dessen Einrichtung gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

 

5.6

 

5.6.1  Die Mitglieder des Verbandes haben gleiche Rechte und Pflichten.

 

5.6.2  Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtung des Verbandes nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu benutzen.

 

5.7  Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben des Verbandes mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse   und Anordnungen der Organe des Verbandes zu befolgen.

 

 

6. Gastmitgliedschaft

 

6.1  Der Verband kann solche Personen als Gastmitglieder aufnehmen, die dem Fachbereich Ziff. 2 beruflich und wirtschaftlich nahestehen. Die Gastmitglieder haben nur die nachfolgend genannten Rechte und Pflichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

6.2  Die Gastmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes in gleicher Weise wie Mitglieder zu benutzen. Sie nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

 

6.3  Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Gastmitglieder einen Beitrag zu entrichten haben.

 

6.4  Für Gastmitglieder gelten die Ziff. 5.3.1, 5.3.2.1-3, 5.4, 5.5, 5.7, 5.8 u. 5.9 entsprechend.

 

7. Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit

 

7.1 Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die dem Verband angehörenden Mitgliedsbetriebe. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für eine juristische Person oder Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn  mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.

 

7.2 Ein stimmberechtigtes Mitglied, das eine juristische Person ist, kann sein Wahl- und Stimmrecht auf den Betriebsleiter übertragen. Auf die Betriebsleiter findet die Bestimmung der Ziff. 7.3 entsprechende Anwendung. Die Übertragung und die Übernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Verband.

 

7.3 Ein Mitglied ist nicht wahl- und stimmberechtigt, wenn

 

7.3.1  die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und den Verband betrifft;

 

7.3.2  es mit Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist;

 

7.3.3  es infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt;

 

7.3.4  es durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

7.4   Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sind die wahlberechtigten Mitglieder, die gesetzlichen Vertreter einer dem Verband angehörigen juristischen Person und die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer dem Verband angehörigen Personengesellschaft sowie die bevollmächtigten Betriebsleiter.

 

7.5  Gegen die Rechtsgültigkeit von Wahlen kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegenund zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

7.6  Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten, welche die Wählbarkeit ausschließen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

8. Organe

 

8.1  Die Organe des Verbandes sind:

 

           8.1.1  die Mitgliederversammlung,

           8.1.2  der Vorstand,

           8.1.3  die Ausschüsse.

 

9. Mitgliederversammlung

 

9.1  Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht vom Vorstand oder von den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Verbandes.

 

9.2  Der Mitgliederversammlung obliegt im Besonderen:

 

9.2.1  die Festsetzung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind;

 

9.2.2  die Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge und über die Festsetzung von Umlagen;

 

9.2.3  die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;

 

9.2.4  die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Ausschüsse;

 

9.2.5  die Einsetzung besonderer Ausschüsse vor Vorbereitung einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung einzelner Einrichtungen;

 

9.2.6  die Beschlussfassung über

 

a)  den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum;

b)  die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben;

c)  die Aufnahme von Anleihen;

d)  den Abschluss von Verträgen, durch welche dem Verband fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung;

e)  die Anlegung des Verbandsvermögens.

 

9.2.7  die Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbandes;

 

9.2.8  die Beschlussfassung über alle Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes geschafft werden sollen;

 

9.2.9  die Beschlussfassung über die Übertragung der Geschäftsführung

 

9.3 Ordentliche Mitgliederversammlungen finden in der Regel einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes die Einberufung erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand die Einberufung beantragt.

 

9.4  Der Vorsitzende des Vorstandes lädt zur Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.

 

9.5

 

9.5.1   Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

 

9.5.2  Der Versammlungsleiter ist berechtigt, Versammlungsteilnehmer, die seinen zur Leitung der Verhandlung getroffenen Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen, aus der Versammlung auszuschließen.

 

9.5.3  Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

9.6

 

9.6.1  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziff. 9.6.2, 10.1.4, 10.2.1 und 16.2 mit einfacher Mehrheit der erschienenen  Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

9.6.2  Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es sich nicht um einen Beschluss über eine Satzungsänderung, die Auflösung des Verbands oder den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern handelt, mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

9.7  Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten     Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn niemand widerspricht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


  

10. Vorstand

 

10.1.1  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und höchstens sechs weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung aus den nach Ziffer 7.4 wählbaren Mitgliedern gewählt werden.

 

10.1.2  Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

 

10.1.3  Wird der Vorsitzende zum Präsidenten der Handwerkskammer oder zu dessen Stellvertreter gewählt, so scheidet er nach Annahme der Wahl aus seinem Amt als Vorstand aus. Ziff. 10.1.2 S.2 findet Anwendung.

 

10.1.4  Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; der Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bezeichnet ist; er darf nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

10.1.5  Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für Auslagen wird Ersatz und Entschädigung nach den von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Ersatzes für bare Auslagen in der Form von Tages- und Übernachtungsgeldern ist zulässig. Dem Vorsitzenden kann für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden.

 

10.2.1  Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt mit einfacher Mehrheit.

 

10.2.2  Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung des von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlbeauftragten, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Vorsitzenden statt.

 

10.2.3  Die Wahl des Vorstandes ist dem Registergericht binnen einer Woche anzuzeigen.

 

10.3.1  Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt; sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.

 

10.3.2  Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.

 

10.3.3  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Geschäftsführer kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt.

 

10.3.4  Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit

           entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlussfassung über

           solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitglieds

           berühren, darf dieses nicht teilnehmen.

 

10.3.5  In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, auch schriftlich herbeigeführt werden.

 

10.3.6  Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind gehalten, über solche Verhandlungsgegenstände Verschwiegenheit zu

           bewahren, die nach gesetzlichen Vorschriften einer Geheimhaltungspflicht unterliegen

           oder als vertraulich bezeichnet werden. Ob ein Verhandlungsgegenstand vertraulich zu

           behandeln ist, entscheidet der Vorstand.

 

10.3.7  Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

10.4.1  Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind Vorstand i. S. v. § 26 BGB und vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat

Alleinvertretungsbefugnis, der stellvertretende Vorsitzende jedoch im Innenverhältnis nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden.

 

10.4.2  Willenserklärungen mit Ausnahme bei laufenden Geschäften der Verwaltung, welche den Verband vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform; überschreitet die vermögensrechtliche Verpflichtung einen Wert von EUR 5.000,--,

           so muss die verpflichtende Erklärung vom Vorsitzenden und seinem

           Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer

           unterzeichnet sein. Sonstige Schriftstücke von besonderer Bedeutung müssen von dem

           Vorsitzenden oder seinem Vertreter sowie von einem weiteren Vorstandsmitglied oder

           dem Geschäftsführer unterzeichnet sein.

 

10.5.1  Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind.

 

10.5.2  Ist ein Geschäftsführer bestellt, so obliegt ihm die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung. Insoweit vertritt er auch den Verband. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.

 

10.5.3  Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.

 

10.5.4  Die Mitglieder des Vorstandes und der bestellte Geschäftsführer haften dem Verband für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihrer Mündeln. Sie sind bei gleichzeitiger Amtsausübung in der Landesinnung für Orthopädietechnik von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

10.6  Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch Beschluss regeln.

 

 

11. Ausschüsse

 

11.1.1  Der Verband bildet ständige Ausschüsse; außerdem können für bestimmte Angelegenheiten besondere Ausschüsse errichtet werden.

 

11.1.2  Die Mitglieder der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt, Ziff. 10.1.5 gilt entsprechend.

 

11.1.3  Die Ausschüsse haben die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vor zu beraten. Über das Ergebnis ihrer Beratung haben sie an den Vorstand zu berichten. Über die Berichte beschließt das zuständige Organ des Verbandes.

 

11.2.1  Die Vorsitzenden und Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden auf drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ziff. 10.1.4 gilt entsprechend.

 

11.2.2  Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben.

 

11.2.3  Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen oder sich vertreten lassen.

 

11.3  Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

 

12. Rechnungs- und Prüfungsausschuss

 

12.1  Der Rechnungs- und Prüfungsausschuss besteht aus zwei Verbandsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

12.2  Der Ausschuss hat die Jahresrechnung zu prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

13. Beiträge

 

13.1  Die dem Verband erwachsenen Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Mitgliedern durch Beiträge aufzubringen.

 

13.2  Der von jedem Verbandsmitglied zu entrichtende Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag wird in einem Tausendsatz der Lohnsumme erhoben. Die Mitglieder haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Verband ist berechtigt, sich von der zuständigen Berufsgenossenschaft die Lohnsumme der Mitglieder bekanntgeben zu lassen. Insoweit wird die Berufsgenossenschaft von ihrer Geheimhaltungspflicht befreit.

 

13.3  Im Einzelfall kann der Vorstand eine andere Beitragsfestsetzung zulassen.

 

13.4  Die Beiträge werden bei der Feststellung des Haushaltsplanes von der Mitgliederversammlung alljährlich festgesetzt. Bis zur anderweitigen Festsetzung sind die Beiträge in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten.

 

13.5  Der Fachverband ist berechtigt die Mitgliedsbeiträge über das SEPA-Abbuchungsverfahren (B2B) von den Mitgliedern einzuziehen, die Mitglieder sind verpflichtet, dementsprechende Abbuchungsberechtigungen dem Fachverband zu erteilen.

 

13.6  Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auch außerordentliche Beiträge (Umlagen) erhoben werden.

 

13.7  Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem ersten des auf den Tag der Entscheidung über die Aufnahme folgenden Quartals.

 

13.8  Der Verband kann von Mitgliedern oder anderen Personen, die Tätigkeiten oder Einrichtungen des Verbandes in Anspruch nehmen, Gebühren erheben.

 

13.9  Die rückständigen Beiträge und Gebühren werden auf Beschluss des Vorstandes gerichtlich beigetrieben.

 

 

14. Haushaltsplan, Jahresrechnung, Vermögen

 

14.1  Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Der Vorstand hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Der Vorstand des Verbandes ist bei seiner Verwaltung an den Haushaltsplan gebunden. Über Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, hat die Mitgliederversammlung gesondert zu beschließen.

 

14.2  Der Vorstand hat innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres eine Rechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Die Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege sind ihr beizufügen. Nach Prüfung durch den Rechnungs- und Prüfungsausschuss ist sie der Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen.

 

14.3  Die Rechnungsführung ist alljährlich mindestens einmal durch den Rechnungs- und Prüfungsausschuss zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass das Vermögen des Verbandes ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt ist. Über die Prüfung ist binnen zwei Wochen dem Vorstand schriftlich zu berichten.

 

14.4  Das Verbandsvermögen ist pfleglich, wirtschaftlich und nutzbringend zu verwalten. Geldvermögen ist genügend sicher, ertragsbringend und, soweit erforderlich, greifbar anzulegen.

 

15. Schadenshaftung

 

Der Verband ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

 

 

16. Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes

 

16.1  Anträge auf Änderung der Satzung sowie auf Auflösung des Verbandes sind beim Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben.

 

           Zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung des Verbandes ist eine außerordentliche,

           nur zu diesem Zweck bestimmte Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der alle

           Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.

 

16.2  Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei

           Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss auf Auflösung

           des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten

           Mitglieder gefasst werden. Sind in der ersten Mitgliederversammlung drei Viertel der

           Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite

           Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer

           Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst werden kann.

 

16.3  Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens

           oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des

           Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last

           fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften

           als Gesamtschuldner.

 

16.4

 

16.4.1  Im Falle der Auflösung des Verbandes sind die Mitglieder verpflichtet, die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr unbeschadet etwaiger rückständiger Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.

 

16.4.2  Das Verbandsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen wird der Landesinnung für Orthopädietechnik zur Verwendung für berufsfördernde Zwecke zugunsten des Fachbereichs Ziff. 2 überwiesen.

 

 

17. Bekanntmachungen

 

Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in Rundschreiben.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 13.11.2013

 





© Copyright 2013 - 2018 Fachverband/Landesinnung. Alle Rechte vorbehalten.